Artikel 4 VO (EWG) 91/3924
Periodizität der Erhebung
Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres.
Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste kann die Kommission jedoch auch beschließen, dass monatliche oder vierteljährliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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