Artikel 5 VO (EWG) 91/3924

Einholen der Information

(1) Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die von den Mitgliedstaaten zur Auskunftserteilung herangezogenen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen.

(3) Soweit die erforderlichen Informationen in mindestens gleicher Genauigkeit und Qualität den Mitgliedstaaten bereits aus anderen Quellen verfügbar sind, kann von einer Befragung abgesehen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften auf dessen Antrag sämtliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Methodik, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

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