Artikel 4 VO (EWG) 91/599

Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn die Verträge, die über derart abgesicherte Kredite finanziert werden, ausschließlich zum Ankauf von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland oder Estland dienen und wenn die Lieferung dieser Erzeugnisse unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erfolgt. Die sonstigen Bedingungen, unter denen die Bürgschaft dem Bankenkonsortium gewährt wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 festgelegt. Die Kommission schließt unter Einhaltung der auf diese Weise festgelegten Bedingungen die Bürgschaft mit dem Bankenkonsortium ab.

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