Artikel 3 VO (EWG) 91/599
Der Kredit, für dessen Rückzahlung die Bürgschaft übernommen wird, beläuft sich auf höchstens 500 Millionen ECU. Die Rückzahlung erfolgt in drei gleichen Raten 20, 31 und 42 Monate nach Unterzeichnung des in Artikel 2 genannten Abkommens. Die Zinsen sind alle sechs Monate zu leisten. Die erste Zinszahlung erfolgt sechs Monate nach Ablauf der Ziehungsfrist.
Für den von der Gemeinschaft verbürgten Kredit leistet eine sowjetische Einrichtung, die zur Abdeckung des Länderrisikos und zur Genehmigung von Devisentransfers befugt ist, eine Zahlungs- und Transfergarantie.
Die Ziehungsfrist des Kredits ist auf sechs Monate ab dem Tag der Unterzeichnung des genannten Abkommens beschränkt. Die Ziehung dieses Kredits kann in Tranchen erfolgen. Die Auszahlung dieser Tranchen hängt davon ab, inwieweit die Sowjetunion die Bestimmungen des genannten Abkommens und die Bedingungen für die Gewährung der Bürgschaft erfüllt.
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