Artikel 2 VO (EWG) 91/599
Die Bürgschaft, die gegen Zahlung einer Avalprovision übernommen wird, sichert bei Ausfall zu 98 % die Rückzahlungen des Kapitals und die Zinsen für die Darlehen in Ecu, die ein Bankenkonsortium mit Sitz in der Gemeinschaft der Sowjetunion für den Ankauf und die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln gemäß einem zwischen der Gemeinschaft und der Sowjetunion zu schließenden Abkommen gewährt, das die Kommission im Benehmen mit einem Ausschuß aushandelt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.
Das vorstehend genannte Abkommen enthält unter anderem das Verzeichnis der anzukaufenden Erzeugnisse und die entsprechenden Mengen, die Kauf- und Einfuhrbedingungen sowie die Darlehensvorschriften. Das Abkommen nennt ferner die Garantien der Sowjetunion bezüglich der effektiven Verteilung der gekauften Erzeugnisse. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiges Überwachungsgremium mit der Überwachung der Verteilung dieser Erzeugnisse beauftragt.
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