Artikel 1 VO (EWG) 91/599

Es wird eine mittelfristige Darlehensbürgschaft der Gemeinschaft — nachstehend „Bürgschaft” genannt — geschaffen, um der Sowjetunion die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland zu den in dieser Verordnung genannten Bedingungen zu ermöglichen.

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