Präambel VO (EWG) 91/599

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Sowjetunion hat bei der Gemeinschaft um die Lieferung von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nachgesucht. Um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die Sowjetunion zu erleichtern, sollte die Gemeinschaft die Kreditbürgschaft übernehmen, ohne die Voraussetzungen für eine normale Versorgung nach den Marktregeln zu beeinträchtigen.

Die Gemeinschaft sollte die Kreditbürgschaft für Nahrungsmittelausfuhren übernehmen, die auf Antrag der Sowjetunion im Rahmen von Verträgen zwischen der Sowjetunion und Unternehmen aus der Gemeinschaft erfolgen. Dabei ist vorzusehen, daß die Bürgschaft nur für Kredite zum Ankauf von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Gemeinschaft übernommen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 22 vom 30. 1. 1991, S. 9.

(2)

Stellungnahme vom 22. Februar 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 30. Januar 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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