Artikel 5 VO (EWG) 91/613
(1) Wird die Ausstellung neuer Zeugnisse wegen einer unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen oder aufgrund von Bestimmungen, deren Anwendung die Übereinkommen in das Ermessen der Parteien stellen, abgelehnt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission umgehend mit.
Sofern die Kommission nicht binnen eines Monats von einer Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet wird, leitet sie die erforderlichen Schritte ein, damit nach dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren ein Beschluß gefaßt wird.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß ein Schiff wegen ernster Gefahren für die Sicherheit oder die Umwelt, die nicht in den Geltungsbereich der Zeugnisse fallen, nicht gemäß Artikel 3 registriert werden kann, so kann die Registrierung für längstens drei Monate ausgesetzt werden; der Mitgliedstaat befaßt die Kommission unverzüglich mit dieser Frage, wobei er seinen Beschluß begründet. Die Aussetzung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 bestätigt oder widerrufen.
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