Artikel 4 VO (EWG) 91/613

Solange die Anforderungen an vorhandene Schiffe unverändert bleiben, dürfen die einflaggenden Mitgliedstaaten bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 3 ausgestellt worden sind, keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung nichtprovisorischer Zeugnisse stellen.

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