Artikel 3 VO (EWG) 91/613
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Frachtschiffe, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, die Anforderungen erfüllen und gültige Zeugnisse mitführen sowie über im Ursprungsland des Schiffes zugelassene/typzugelassene Ausrüstungsgegenstände und -vorrichtungen verfügen, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen.
Die Mitgliedstaaten können, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch regionale Abkommen über den Schutz der Meeresumwelt gebunden sind, zusätzliche Anforderungen entsprechend den Vorschriften der fakultativen Anhänge der Übereinkommen stellen.
(2) Bei der Umregistrierung des Schiffes stellt der einflaggende Mitgliedstaat die Zeugnisse unter den gleichen Bedingungen wie unter der vorherigen Flagge aus.
(3) Werden die Zeugnisse von einer Organisation im Namen eines Mitgliedstaats ausgestellt, so hat dieser Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die betreffende Organisation aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und Personalausstattung in der Lage ist, in Anwendung der Übereinkommen Zeugnisse auszustellen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
Die Organisation muß in der Lage sein, Regeln und Vorschriften, die als technische Normen anerkannt werden, aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten; sie muß qualifizierte und erfahrene Inspektoren einsetzen, damit sie den Zustand eines Schiffes fachgerecht beurteilen kann.
(4) Gleichwohl kann ein Schiff bei seiner Umregistrierung von dem einflaggenden Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, damit festgestellt wird, ob sein Zustand und seine Ausrüstung tatsächlich den Zeugnissen und den Konformitätserklärungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) entsprechen.
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