Artikel 2 VO (EWG) 91/613
Diese Verordnung gilt für Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mindestens 500 Registertonnen, die
- a)
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am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden oder
vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen bescheinigt wird, daß sie folgenden Vorschriften genügen:
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den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für neue Schiffe sowie
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im Falle von Chemikalien- und Flüssiggastankern den in Artikel 1 Buchstabe c) genannten Codes für am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaute Schiffe und
- b)
- die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in diesem Mitgliedstaat registriert und seit mindestens sechs Monaten unter der betreffenden Flagge in Betrieb sind sowie
- c)
- gültige Zeugnisse mit sich führen.
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