Artikel 2 VO (EWG) 91/613

Diese Verordnung gilt für Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mindestens 500 Registertonnen, die

a)
am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden oder

vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen bescheinigt wird, daß sie folgenden Vorschriften genügen:

den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für neue Schiffe sowie

im Falle von Chemikalien- und Flüssiggastankern den in Artikel 1 Buchstabe c) genannten Codes für am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaute Schiffe und

b)
die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in diesem Mitgliedstaat registriert und seit mindestens sechs Monaten unter der betreffenden Flagge in Betrieb sind sowie
c)
gültige Zeugnisse mit sich führen.

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