Artikel 1 VO (EWG) 91/613

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)
„Übereinkommen” : das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).
b)
„Anforderungen” : die Anforderungen in bezug auf Sicherheit und Verhütung von Verschmutzung, die in den Übereinkommen festgelegt sind;
c)
„Zeugnisse” : die Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen gemäß den Übereinkommen ausgestellt werden, sowie Zeugnisse, die für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Chemikalien- und Flüssiggastanker gemäß dem „Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut” (IMO-Entschließung A. 212 (VII)) bzw. dem „Code für die Beförderung von Gasen als Massengut” (IMO-Entschließung A. 328 (IX)) ausgestellt wurden.

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