Präambel VO (EWG) 91/613

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erfordern die Beseitigung technischer Hemmnisse bei der Umregistrierung eines Schiffes von dem Register eines Mitgliedstaates in das eines anderen. Die Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft sollte auch im Hinblick darauf vereinfacht werden, den europäischen Reedereien bei einer Umregistrierung innerhalb der Gemeinschaft Kosten- und Verwaltungsaufwand zu ersparen, um so die Betriebsbedingungen im Seeverkehr der Gemeinschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte zu verbessern.

Gleichzeitig muß ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes im Einklang mit den internationalen Übereinkommen gewährleistet werden.

Der zwischen den Registern der Mitgliedstaaten erfolgenden Umregistrierung eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaates, für das bescheinigt wurde, daß es den genannten internationalen Übereinkommen entspricht, darf daher kein technisches Hindernis im Wege stehen.

Gemäß dem internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974), dem internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66), dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) sowie den von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) angenommen einschlägigen Entschließungen mit verbindlichem Status sind die Staaten für die Ausstellung internationaler Zeugnisse über Sicherheit und Verhütung von Verschmutzung zuständig. Die Ausstellung von Zeugnissen, die durch private Organisationen im Namen eines Mitgliedstaates gemäß den Übereinkommen erfolgt, fällt ebenfalls unter die in diesen Übereinkommen festgelegte Verantwortung der Mitgliedstaaten.

Die Auslegung der internationalen Übereinkommen ist in einigen wichtigen Punkten in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten gestellt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten stellen, ausgehend von ihrer jeweiligen Auslegung der Übereinkommen, für alle Schiffe unter ihrer Flagge, für die die Bestimmungen dieser Übereinkommen gelten, internationale Zeugnisse aus, die die Übereinstimmung der Schiffe mit diesen Bestimmungen bescheinigen. Die Mitgliedstaaten wenden einzelstaatliche technische Vorschriften an, die zum Teil andere Anforderungen enthalten als die internationalen Übereinkommen und die dazugehörigen technischen Normen. Es sollte ein geeignetes Verfahren festgelegt werden, um Probleme aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung bestehender Anforderungen bei einem Antrag auf Umregistrierung von Schiffen zu lösen und der Einführung neuer Bestimmungen in die Übereinkommen Rechnung zu tragen.

Die Weiterentwicklung und Interpretation der Übereinkommen durch die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) werden durch die Verordnung nicht berührt.

Die Schiffe, auf die diese Verordnung angewandt werden kann, müssen seit mindestens sechs Monaten in einem Mitgliedstaat registriert und unter der Flagge dieses Mitgliedstaates in Betrieb sein, damit diesem Staat eine ausreichend lange Frist zur Verfügung steht, um den Zustand der Schiffe überprüfen zu können.

Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Verordnung unterstützt, damit die Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der Sicherheitsnormen im Seeverkehr und des Schutzes der Umwelt erleichtert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 153 vom 22. 6. 1990, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991.

(3)

ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991.

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