Artikel 2 VO (EWG) 91/862
(1) Für den urkundlichen Nachweis des Ursprungs von Einfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3850/89.
Das Ursprungszeugnis wird nach dem Muster in Anhang I erstellt.
(2) Das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung und höchstens bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
(3) Die für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses zuständige Behörde ist das „Export Promotion Bureau of Bangladesh” .
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