Artikel 3 VO (EWG) 91/862

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld „Bemerkungen” des Ursprungszeugnisses eine der in Anhang I genannten Angaben eintragen.

(2) Falls die vom Ausfuhrland erhobene Abgabe niedriger ist als die Verminderung der Abschöpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90, beschränkt sich die Verminderung auf den erhobenen Betrag.

(3) Bei der Umrechnung der in Bangladesch erhobenen Ausfuhrabgabe in die Landeswährung des Einfuhrmitgliedstaats ist der am Tag der Vorausfestsetzung der Abschöpfung geltende Wechselkurs gemäß Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 zugrunde zu legen.

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