Artikel 4 VO (EWG) 91/862

(1) Um in den Genuß der verminderten Abschöpfung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 zu kommen, müssen der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz, außer den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen anderen Bedingungen, noch folgende Angaben enthalten:

a)
in Feld 20 und 24 eine der in Anhang III genannten Angaben;
b)
in Feld 8 die Angabe „Bangladesch” .

(2) Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch. Darüber hinaus ist die Einfuhrabschöpfung im voraus festzusetzen.

(3) Die Einfuhrlizenz gemäß Absatz 1 wird am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist keine Maßnahme zur Aussetzung der Abschöpfungsvorausfestsetzung getroffen wird und solange die für eine Abschöpfungsminderung in Frage kommende Menge noch nicht ausgeschöpft ist.

(4) Sobald die beantragten Mengen die Mengen übersteigen, für die ein verminderter Abschöpfungssatz gilt, setzt die Kommission einen Einheitssatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

In diesem Fall wird die Einfuhrlizenz für die Mengen erteilt, die sich aus der Anwendung dieses Einheitssatzes zur Kürzung der beantragten Mengen ergeben.

Wird aufgrund dieses Satzes eine Einfuhrlizenz für eine Menge von weniger als 20 Tonnen erteilt, so kann der Marktteilnehmer seinen Antrag zurückziehen, worauf die Sicherheit freigegeben wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von der Rücknahme des Antrags betroffenen Mengen spätestens zwei Tage danach mit.

(5) Ist die Menge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wird, niedriger als die beantragte Menge, so wird der Betrag der Sicherheit entsprechend gekürzt.

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