Artikel 5 VO (EWG) 91/862

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich folgende Angaben:

a)
die Mengen je Reisart mit Ursprung in Bangladesch, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde;
b)
die Mengen je Reisart, für die eine Einfuhrlizenz tatsächlich erteil wurde, mit Angabe des Datums und des Ausfuhrlandes (Bangladesch);
c)
die Mengen je Reisart, für die die Einfuhrlizenzen nicht ausgeschöpft wurden;
d)
die Mengen je Reisart, für die die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) annulliert wurden.

Diese Angaben sind gesondert von den Angaben zu den anderen Einfuhrlizenzen im Reissektor, jedoch nach dem gleichen Verfahren mitzuteilen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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