Artikel 3 VO (EWG) 92/1332

(1) Olivenerzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Bereich der Erzeugung von Tafeloliven der KN-Codes 07099031, 07099039, 07108010, 071120, ex07129090, 20019065, ex20049030 und 20057000 tätig sind und den Voraussetzungen von Artikel 5 und von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78(1) genügen, erhalten von den Mitgliedstaaten eine Sonderbeihilfe, wenn sie einen Betriebsfonds schaffen, der der Regulierung des Angebots dient, indem er insbesondere die Finanzierung der für eine angemessene Vermarktung des Erzeugnisses erforderlichen Lagerung sicherstellt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe wird einmalig gewährt, sofern die Finanzierung des Fonds wie folgt sichergestellt ist:

zu 45 % durch die Erzeugergemeinschaft bzw. -vereinigung,

zu 10 % durch einen Beitrag des Mitgliedstaats.

Die gemeinschaftliche Finanzierung beläuft sich auf 45 % des Fondskapitals. Die finanzielle Gesamtbeteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft darf jedoch 10 % des Wertes der während eines Wirtschaftsjahres von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten.

(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfe werden die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gegründeten Genossenschaften und ihre Vereinigungen während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren den Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt. In diesem Fall bilden die Genossenschaften und ihre Vereinigungen einen Garantiefonds, mit dem die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen im Falle der Nichterfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sichergestellt ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1)

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