Artikel 2 VO (EWG) 92/1332
(1) Die in Artikel 1 genannten Aktionen haben folgende Zielsetzung:
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Qualitätsförderung, vor allem durch Marktstudien und Forschungsarbeiten über die Erzeugung von Oliven mit niedrigem Salzgehalt;
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Entwicklung neuer Aufmachungsformen;
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Beratung der verschiedenen Akteure des Sektors in Marketingfragen;
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Werbung und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Ausrichtung von und der Beteiligung an Messen und sonstigen Veranstaltungen des Handels.
(2) Die in Artikel 1 genannten Aktionen dürfen sich nicht auf Handelsmarken beziehen oder auf einen bestimmten Mitgliedstaat Bezug nehmen.
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