Artikel 2 VO (EWG) 92/1332

(1) Die in Artikel 1 genannten Aktionen haben folgende Zielsetzung:

Qualitätsförderung, vor allem durch Marktstudien und Forschungsarbeiten über die Erzeugung von Oliven mit niedrigem Salzgehalt;

Entwicklung neuer Aufmachungsformen;

Beratung der verschiedenen Akteure des Sektors in Marketingfragen;

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Ausrichtung von und der Beteiligung an Messen und sonstigen Veranstaltungen des Handels.

(2) Die in Artikel 1 genannten Aktionen dürfen sich nicht auf Handelsmarken beziehen oder auf einen bestimmten Mitgliedstaat Bezug nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.