Artikel 1 VO (EWG) 92/1332

Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 60 % an der Finanzierung von Aktionen, die der Förderung des Tafelolivenverbrauchs in der Gemeinschaft dienen und von repräsentativen Organisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden, in denen verschiedene Sparten dieses Sektors vertreten sind. Die Repräsentativität dieser Gruppierungen wird nach Maßgabe des verfolgten Ziels beurteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.