Präambel VO (EWG) 92/1332

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Tafeloliven ist insbesondere in einigen Mittelmeerregionen der Gemeinschaft ein sehr wichtiger Wirtschaftszweig.

Die Lage auf dem Tafelolivenmarkt läßt erkennen, daß sowohl die Produktionsbedingungen als auch die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen nicht den Markterfordernissen entsprechen.

Dies hatte ein Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage zur Folge, das in den letzten Jahren zu Überschüssen geführt hat.

Der Verbrauch läßt sich insbesondere durch eine bessere Information der derzeitigen und potentiellen Abnehmer sowie durch eine stärkere Anpassung der Erzeugung an die Anforderungen der Verbraucher steigern.

Den verschiedenen Sparten dieses Sektors kommt eine besondere Bedeutung bei der Verwirklichung verbrauchsfördernder Maßnahmen zu.

Es ist vorzusehen, daß spezielle Aktionen zur Steigerung des Tafelolivenverbrauchs durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden können.

Um die Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Bereich der Herstellung oder Vermarktung von Tafeloliven tätig sind, in die Lage zu versetzen, das Angebot zu konzentrieren und den Absatz ihrer Erzeugung insbesondere dank einer geeigneten Lagerkapazität zu staffeln, ist die Schaffung eines Betriebsfonds durch diese Gemeinschaften bzw. Vereinigungen zu fördern. Zu diesem Zweck sind finanzielle Beiträge des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft vorzusehen, die sich nach dem Wert der während eines bestimmten Wirtschaftsjahres vermarkteten Produktion der einzelnen Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen richten.

Angesichts der Lage in den Erzeugermitgliedstaaten sollten Genossenschaften und ihre Vereinigungen für einen begrenzten Zeitraum die genannten Beihilfen erhalten können.

Solche Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages niedergelegten Ziele bei. Die Gemeinschaft sollte sich im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, an der Finanzierung dieser Aktionen beteiligen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 213 vom 28. 8. 1990, S. 14, und

ABl. Nr. C 162 vom 21. 6. 1991, S. 6

.

(2)

ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992.

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