Artikel 1 VO (EWG) 92/1726

Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Azoren und Madeiras mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial sowie die Anzahl der beihilfefähigen Küken und Bruteier werden zur Wahrung des auf die Versorgung aus der Gemeinschaft entfallenden Anteils unter Berücksichtigung des traditionellen Handels im Anhang festgesetzt.

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