Präambel VO (EWG) 92/1726

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist es notwendig, für die Sektoren Eier und Geflügelfleisch und für das Wirtschaftsjahr 1992/93 den Umfang des aus der Gemeinschaft stammenden Zuchtmaterials festzulegen, welches in den Genuß einer Beihilfe kommt, um die Erzeugungsmöglichkeiten der Azoren und Madeiras zu entwickeln.

Es ist angebracht, die Beträge der genannten Beihilfe für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Zuchtmaterial aus der Gemeinschaft festzusetzen; bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage der Archipele ergebenden Bedingungen sowie die beim Export in Drittländer üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(2) erlassen. Es ist notwendig, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, welche an die in den Sektoren Eier und Geflügelfleisch üblichen Handelspraktiken angepaßt sind, insbesondere was die Gültigkeitsdauer der Beihilfelizenzen sowie die Höhe der Sicherheit betrifft, welche für die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Händler bürgt.

Mit Blick auf eine gute Verwaltung der Versorgungsregelung ist es angebracht, den zeitlichen Rahmen für die Einreichung der Anträge sowie eine Überlegungsfrist für die Ausstellung der Lizenzen vorzusehen.

In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992; die Durchführungsbestimmungen sollten daher auch an demselben Datum zur Anwendung kommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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