Artikel 11 VO (EWG) 92/1762

Die Kommission und die Bank nehmen jeweils eine Evaluierung der sie betreffenden wichtigsten abgeschlossenen Projekte vor, um festzustellen, ob die bei der Prüfung dieser Projekte festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Hilfsmaßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten übermittelt.

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