Artikel 10 VO (EWG) 92/1762

(1) Unbeschadet des in Artikel 5 genannten Mandats für die Bank überprüft die Kommission die Abwicklung der Hilfe und die Bedingungen, unter denen die mit dieser Hilfe finanzierten, bereits angelaufenen Projekte und Maßnahmen von den Empfängerländern oder etwaigen sonstigen Begünstigten, die in den mit diesen Ländern geschlossenen Protokollen bezeichnet sind, durchgeführt werden.

(2) Die Kommission überprüft in enger Verbindung mit den zuständigen Behörden des oder der Empfängerländer ferner, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Projekte von den Begünstigten genutzt werden.

(3) Bei den Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 beurteilt die Kommission gemeinsam mit der Bank, inwieweit die in den Abkommen und Protokollen mit den Empfängerländern gesetzten Ziele erreicht worden sind.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Ausführung der Hilfe und insbesondere über die Einhaltung der Bedingungen in Absatz 1, 2 und 3.

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