Artikel 9 VO (EWG) 92/1762

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß, genannt „Ausschuß des Artikels 9” , eingesetzt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank innehat, die Sekretariatsgeschäfte werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen teil.

(2) Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird vom Rat mit einstimmigem Beschluß festgelegt.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ab.

(4) Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.