Artikel 8 VO (EWG) 92/1762
(1) Die Bank unterbreitet dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß einen Entwurf für ein Risikokapitalgeschäft zur Stellungnahme. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und insbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Protokolls und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates im Einklang steht.
(2) Auf der Grundlage dieser Anhörung übermittelt die Bank den Entwurf der Kommission.
(3) Die Kommission faßt den Finanzierungsbeschluß innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Vorhabens.
(4) Die Kommission teilt den in Absatz 3 genannten Beschluß der Bank mit, die entsprechende Maßnahmen ergreift.
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