Artikel 7 VO (EWG) 92/1762

(1) Was die mit zinsbegünstigten Darlehen zu finanzierenden Vorhaben betrifft, so erarbeitet die Bank den Finanzierungsvorschlag gemäß ihrer Satzung.

Die Bank ersucht gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Kommission sowie den in Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß um Stellungnahme.

(2) Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Bank ab. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und insbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Protokolls und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht.

Der Ausschuß wird ferner von der Bank unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, nicht zinsbegünstigte Darlehen aus ihren Eigenmitteln zu gewähren.

(3) Auf der Grundlage dieser Anhörung ersucht die Bank die Kommission, einen Finanzierungsbeschluß zur Gewährung der Zinsvergütung für das betreffende Vorhaben zu fassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuß einen Entwurf für einen Beschluß zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung der Finanzierung der Zinsvergütung. Der Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 6 gefaßt.

(5) Die Kommission teilt den in Absatz 4 genannten Beschluß der Bank mit, die, falls die Zinsvergütung genehmigt worden ist, das Darlehen gewähren kann.

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