Artikel 5 VO (EWG) 92/1762

(1) Die unter diese Verordnung fallenden und aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission verwaltet, die Zinsvergütungen, die Risikokapitalgeschäfte sowie die Sonderdarlehen dagegen von der Bank aufgrund eines Mandats, das ihr gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaft von der Kommission erteilt wird.

(2) Mindestens einmal jährlich teilen die Kommission und die Bank den Mitgliedstaaten die Informationen mit, die sie von den in Frage kommenden Ländern über die bereits bekannten Sektoren und Projekte erhalten haben, die nach dieser Verordnung unterstützt werden könnten.

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