Artikel 4 VO (EWG) 92/1762

(1) Die Beschlüsse über die Finanzierung von Projekten oder Maßnahmen zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaften werden nach den nachfolgend aufgeführten Verfahren gefaßt.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse, die nicht die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank, das Risikokapital oder die Sonderdarlehen betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefaßt.

Die Finanzierungsbeschlüsse, die Globalkredite für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Absatzförderung betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefaßt; die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuß regelmäßig über die Verwendung dieser Globalkredite.

Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 6 gefaßten Beschlüsse werden von der Kommission gefaßt, sofern sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen beinhalten, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefaßt.

(4) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend das Risikokapital sowie die Sonderdarlehen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefaßt.

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