Artikel 3 VO (EWG) 92/1762

(1) Die Maßnahmen zur Unterstützung eines Strukturanpassungsprogramms werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

Die Stützungsprogramme werden der besonderen Lage des jeweiligen Landes angepaßt und tragen den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten Rechnung;

die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die insbesondere den negativen Folgen entgegenwirken sollen, die der Strukturanpassungsprozeß auf sozialer Ebene sowie auf Beschäftigungsebene, insbesondere für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen, haben kann;

eines der Hauptmerkmale der Stützungsprogramme ist die schnelle Zahlung.

(2) Hinsichtlich der Förderungswürdigkeit gelten folgende Kriterien:

Das betreffende Land muß ein von den Institutionen von Bretton Woods anerkanntes Reformprogramm durchführen oder im Benehmen mit diesen, jedoch nicht unbedingt mit deren finanzieller Unterstützung Programme anwenden, die aufgrund der Tragweite und der Wirksamkeit der Reformen in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht als gleichartig anerkannt werden;

berücksichtigt werden die wirtschaftliche Lage des Landes, insbesondere die Höhe der Verschuldung und der sich aus dem Schuldendienst ergebenden Belastung, die Zahlungsbilanzsituation und die Verfügbarkeit von Devisen, die Haushaltssituation, die Währungssituation, die Höhe des Bruttosozialprodukts pro Kopf sowie der Stand der Arbeitslosigkeit.

(3) Die finanzierungswürdigen Maßnahmen können beispielsweise folgende Formen annehmen:

a)
Maßnahmen der technischen Hilfe in Verbindung mit dem betreffenden Unterstützungsprogramm, und zwar im makro-ökonomischen Bereich sowie in den von der Strukturanpassung besonders betroffenen Sektoren;
b)
sektorielle oder allgemeine Einfuhrprogramme oder Programme zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

(4) Mit den Einfuhrprogrammen soll zur Erweiterung der Produktionskapazität beigetragen werden. Die durch diese Einfuhrprogramme geschaffenen Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die die Milderung der negativen sozialen Auswirkungen der Sturkturanpassung zum Ziel haben, insbesondere für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(5) Anhand einer Analyse der Situation der in Frage kommenden Länder gemäß Absatz 2 sowie einer Diagnose, die sich auf die in dem genannten Absatz aufgeführten Kriterien stützt, beurteilt die Kommission Umfang und Wirksamkeit der Reformen, die in den Bereichen eingeleitet wurden, für die diese Kriterien gelten.

Die Strukturanpassungshilfe muß direkt mit den Aktionen und Maßnahmen zusammenhängen, die von dem begünstigten Land im Rahmen dieser Anpassung getroffen werden.

(6) Für die Auftragsvergabe sind Verfahren vorzusehen, die an die normalen Verwaltungs- und Handelsverfahren der Empfängerländer angepaßt werden können. Ergeben sich im privaten Sektor Fälle, in denen die Einhaltung der in den Protokollen angegebenen Verfahren effektiv nicht möglich ist, so finden die Artikel 116, 117 und 118 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) Anwendung, und es wird von Fall zu Fall gemäß den einzelnen Finanzierungsvorschlägen klar festgelegt, welche Verfahren genau anzuwenden sind. Für die Einfuhren des Staates und des halbstaatlichen Sektors gelten jedoch weiterhin die in den Protokollen vereinbarten üblichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(7) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, über die Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung eines Strukturanpassungsprogramms und über alle Probleme im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierungswürdigkeit dieser Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).

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