Artikel 2 VO (EWG) 92/1762
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Bank tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Finanzhilfen aus, um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und deren Komplementarität zu verbessern.
Bei diesem Informationsaustausch werden auch Kofinanzierungsmöglichkeiten ermittelt.
Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).
(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Bank teilen einander ferner im Rahmen des in Artikel 6 genannten Ausschusses die Angaben mit, die ihnen über die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen für die begünstigten Länder zur Verfügung stehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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