Artikel 1 VO (EWG) 92/1762
Bei der Durchführung der Hilfe für die begünstigten Länder sorgt die Kommission für die Beachtung der Leitlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit, die mit diesen Ländern im Rahmen der neuen Mittelmeerpolitik und ihrer Aktualisierung vereinbart wurden, sowie für die Beachtung der vom Rat festgelegten Politik der Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen.
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