Präambel VO (EWG) 92/1762

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf die Beschlüsse über den Abschluß der Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums (nachstehend „Protokolle” genannt),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Protokolle sehen eine Finanzhilfe aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen, Sonderdarlehen und Risikokapitalbeiträgen vor sowie Darlehen aus den Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank, (nachstehend „Bank” genannt).

Es empfiehlt sich, die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung der finanziellen Zusammenarbeit festzulegen.

Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann gemäß ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission, beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.

Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

Zu berücksichtigen sind die Entschließungen des Rates vom 5. Juni 1984 und vom 16. Mai 1989 über die Koordinierung der Kooperationspolitik und -aktionen innerhalb der Gemeinschaft.

Für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 157 vom 15. 6. 1991, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992.

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