Artikel 1 VO (EWG) 92/189

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, für die die Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der NAFO gilt, übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gleichzeitig ihren zuständigen nationalen Behörden nach den Bestimmungen im Anhang die dort genannten Angaben.

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