Präambel VO (EWG) 92/189

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1), geändert durch die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO-Übereinkommen” genannt) wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(2) genehmigt und trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

Die mit dem NAFO-Übereinkommen gegründete Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat eine Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion erlassen, die vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88(3) genehmigt wurde.

Die NAFO-Fischereikommission hat auf ihrer 13. Jahrestagung am 13. September 1991 in Dartmouth einen Vorschlag für die Einführung einer Kontrollmaßnahme angenommen, wonach Fischereifahrzeuge bestimmte Angaben über ihre Tätigkeit im NAFO-Regelungsbereich machen müssen. Dieser Vorschlag ist für die Gemeinschaft annehmbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1.

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