Artikel 1 VO (EWG) 92/1961

Die für die Belieferung der Azoren und Madeiras mit in der übrigen Gemeinschaft aus Getreide gewonnenem Gerstenmalz des KN-Codes 11071099 zu gewährende Beihilfe ergibt sich durch Multiplikation der für die Belieferung der genannten Inseln mit Gerste der Gemeinschaftserzeugung zu gewährenden, um 10 ECU/t erhöhten Beihilfe mit dem Koeffizienten 1,3.

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