Präambel VO (EWG) 92/1961

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sieht für bestimmte Getreideerzeugnisse eine Befreiung von Eingangsabgaben sowie parallel dazu Beihilfen für die Lieferung aus der restlichen Gemeinschaft vor.

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates ist die Beihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen so festzusetzen, daß diese Versorgung für den Verbraucher zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt, wie bei abschöpfungsfreien Direkteinfuhren vom Weltmarkt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission(2)wurden besondere Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen festgelegt. Diese Bestimmungen ergänzen die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(3) und gelten für die in der vorliegenden Verordnung genannten Getreideerzeugnisse.

Die Höhe der Beihilfe sollte der Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Festbetrags zur Deckung der Lieferkosten für relativ geringe Mengen entsprechen, so daß die Gemeinschaftserzeugnisse im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus Drittländern bestehen können.

Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen erfolgt unter Berücksichtigung der Preise für Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf dem Weltmarkt in der Weise, daß die Erstattung die Differenz zwischen diesen Preisen ausgleicht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 101.

(3)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

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