Artikel 10 VO (EWG) 92/2075

(1) Für Mengen, die über die dem Erzeuger zugeteilte Quote hinausgehen, darf keine Prämie gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Erzeuger für jede Sortengruppe seine Überschußerzeugung bis zu 10 % seiner Quote anliefern; dieser Überschuß ist bei der folgenden Ernte prämienfähig, sofern der Erzeuger dann seine Produktion so weit verringert, daß die Quoten für beide Ernten zusammen eingehalten werden.

(3) Den Mitgliedstaaten müssen genaue Angaben über die Erzeugung aller Einzelerzeuger vorliegen, damit diesen gegebenenfalls Produktionsquoten zugeteilt werden können.

(4) Innerhalb der einzelnen Erzeugermitgliedstaaten können die Einzelerzeuger ihre Erzeugungsquoten untereinander abtreten.

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