Artikel 9 VO (EWG) 92/2075

(1) Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, wird eine Produktionsquotenregelung eingeführt.

(2) Der Rat verteilt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen für drei aufeinanderfolgende Ernten auf die Erzeugermitgliedstaaten.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet der Anwendung der Absätze 4 und 5 verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten an die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und an die Erzeugergemeinschaft im Verhältnis zum Durchschnitt der von jedem Einzelerzeuger zur Verarbeitung angelieferten Mengen der einzelnen Sortengruppen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr.

(4) Vor Ablauf der Ausschlußfrist für den Abschluß der Anbauverträge können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf eine andere Sortengruppe zu übertragen.

Vorbehaltlich der Anwendung des Unterabsatzes 3 führt eine Verminderung der Schwellenmenge einer Sortengruppe um eine Tonne zu einer Anhebung der Menge der anderen Sortengruppe um höchstens eine Tonne.

Die Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe zur anderen darf keine zusätzliche Ausgabe zu Lasten des EAGFL zur Folge haben.

Die Bestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 23.

(5) Die Erzeugermitgliedstaaten können eine nationale Quotenreserve schaffen, deren Funktionsweise nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt wird.

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