Artikel 8 VO (EWG) 92/2075

Für die Gemeinschaft wird eine allgemeine Höchstgarantieschwelle in Höhe von 402953 Tonnen Rohtabak (Tabakblätter) je Ernte festgesetzt.

Im Rahmen dieser Schwelle setzt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags für drei aufeinanderfolgende Ernten spezifische Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.