Artikel 8 VO (EWG) 92/2075
Für die Gemeinschaft wird eine allgemeine Höchstgarantieschwelle in Höhe von 402953 Tonnen Rohtabak (Tabakblätter) je Ernte festgesetzt.
Im Rahmen dieser Schwelle setzt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags für drei aufeinanderfolgende Ernten spezifische Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen fest.
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