Artikel 7 VO (EWG) 92/2075
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere:
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die Abgrenzung der Produktionsgebiete für die einzelnen Sorten,
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die Qualitätsanforderungen an den gelieferten Tabak,
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die weiteren Bedingungen des Anbauvertrags und die Ausschlußfrist für den Vertragsabschluß,
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gegebenenfalls eine vom Erzeuger im Falle eines Vorschußantrags zu leistende Sicherheit sowie die Bedingungen für die Gestellung und die Freigabe dieser Sicherheit,
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die Festsetzung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie,
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die besonderen Bedingungen für die Prämiengewährung im Falle des Abschlusses eines Anbauvertrags mit einer Erzeugergemeinschaft,
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die Festlegung der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich die Erzeuger oder das Erstverarbeitungsunternehmen nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen halten,
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die Einführung des Höchstgebotsverfahrens für die Anbauverträge, einschließlich der Möglichkeit für den Erstkäufer, ein Angebot gleicher Höhe zu machen.
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