Artikel 7 VO (EWG) 92/2075

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere:

die Abgrenzung der Produktionsgebiete für die einzelnen Sorten,

die Qualitätsanforderungen an den gelieferten Tabak,

die weiteren Bedingungen des Anbauvertrags und die Ausschlußfrist für den Vertragsabschluß,

gegebenenfalls eine vom Erzeuger im Falle eines Vorschußantrags zu leistende Sicherheit sowie die Bedingungen für die Gestellung und die Freigabe dieser Sicherheit,

die Festsetzung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie,

die besonderen Bedingungen für die Prämiengewährung im Falle des Abschlusses eines Anbauvertrags mit einer Erzeugergemeinschaft,

die Festlegung der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich die Erzeuger oder das Erstverarbeitungsunternehmen nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen halten,

die Einführung des Höchstgebotsverfahrens für die Anbauverträge, einschließlich der Möglichkeit für den Erstkäufer, ein Angebot gleicher Höhe zu machen.

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