Artikel 6 VO (EWG) 92/2075

(1) Der Anbauvertrag wird zwischen dem Erstverarbeitungsunternehmen für Tabak und der Erzeugergemeinschaft oder dem keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger geschlossen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

„Erzeuger” : Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft angehören, Einzelerzeuger, die einer Erzeugergemeinschaft angehören, sowie Erzeugergemeinschaften, die ihre Rohtabakerzeugung im Rahmen eines Anbauvertrags an ein Erstverarbeitungsunternehmen liefern;

„Erstverarbeitungsunternehmen” : jede zugelassene natürliche oder juristische Person, die die Erstverarbeitung von Tabak vornimmt und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak betreibt und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt;

„Erstverarbeitung des Tabaks” : die Verarbeitung des von einem Erzeuger gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren, lagerfähigen und in qualitativ einheitlichen Ballen oder Packstücken aufgemachten Erzeugnis, das den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht.

(3) Der Anbauvertrag enthält zumindest

die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger einen der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen,

die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen genügt.

(4) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt auf Vorlage des Belegs für die Lieferung des Tabaks und die Zahlung des in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Betrags

den festen Teilbetrag der Prämie an die Erzeugergemeinschaft oder die keiner Gemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger,

den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe an die Erzeugergemeinschaft.

Vorübergehend kann die Prämie jedoch für einen Zeitraum, der nicht über zwei Ernten hinausgehen darf, über das Erstverarbeitungsunternehmen gezahlt werden.

(5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat für diejenigen Erzeugervereinigungen, die sich daran beteiligen möchten, ein Höchstgebotsverfahren für vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossene Anbauverträge für eine Sortengruppe nach Absatz 1 einführen.

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