Artikel 12 VO (EWG) 92/2075

Die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 4a wird an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, um den Umweltschutz zu verbessern, die Qualität ihrer Erzeugung zu fördern, ihre Verwaltung zu stärken und die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Erzeugergemeinschaft zu gewährleisten.

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