Artikel 14 VO (EWG) 92/2075

(1) Um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen, wird ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen gemäß Artikel 8 eingeführt.

(2) Um die Umstellung von in Schwierigkeiten geratenen Tabakanbaugebieten auf andere Tätigkeiten zu begünstigen, können im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturpolitik Strukturprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden.

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