Artikel 11 VO (EWG) 92/2081
(1) Jeder Mitgliedstaat kann geltend machen, daß eine Anforderung der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht erfüllt ist.
(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat richtet seine Beanstandung an den zuständigen Mitgliedstaat. Der zuständige Mitgliedstaat prüft die Beanstandung und unterrichtet den Mitgliedstaat von seinen Feststellungen und den von ihm getroffenen Maßnahmen.
(3) Treten wiederholt Unregelmäßigkeiten auf und können die betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen, so muß ein ordnungsgemäß begründeter Antrag an die Kommission gerichtet werden.
(4) Die Kommission prüft den Antrag, indem sie die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten einholt. Gegebenenfalls trifft die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann auch die Löschung der Eintragung gehören.Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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