Artikel 11a VO (EWG) 92/2081

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren kann die Kommission die Eintragung einer Bezeichnung in folgenden Fällen löschen:

a)
Wenn der Staat, der den ursprünglichen Eintragungsantrag übermittelt hatte, feststellt, dass ein von der betroffenen Vereinigung bzw. natürlichen oder juristischen Person vorgelegter Antrag auf Löschung begründet ist, und ihn an die Kommission weiterleitet;
b)
wenn zu Recht geltend gemacht werden kann, dass die Anforderungen der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht mehr erfüllt wäre.

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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