Artikel 12 VO (EWG) 92/2081
(1) Unbeschadet internationaler Übereinkünfte ist diese Verordnung auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden, sofern
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das Drittland imstande ist, den in Artikel 4 genannten Garantien entsprechende oder gleichwertige Garantien zu bieten;
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in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung und ein Einspruchsrecht bestehen, die denjenigen nach der Verordnung gleichwertig sind;
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das betroffene Drittland bereit ist, für ein entsprechendes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das aus der Gemeinschaft stammt, einen Schutz zu gewähren, der dem in der Gemeinschaft bestehenden Schutz gleichwertig ist.
(2) Bei einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands, die mit einer geschützten Bezeichnung der Gemeinschaft gleichlautend ist, wird die Eintragung unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr gewährt.
Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist nur gestattet, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird.
(3) Die Kommission stellt auf Antrag eines Drittlands nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren fest, ob das betreffende Land aufgrund seines innerstaatlichen Rechts die Bedingungen für die Gleichwertigkeit erfüllt und die Garantien im Sinne von Absatz 1 bietet. Ist dies nach Feststellung der Kommission der Fall, so findet das Verfahren nach Artikel 12a Anwendung.
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