Artikel 12a VO (EWG) 92/2081

(1) Will eine in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannte Vereinigung oder natürliche oder juristische Person eines Drittlands in dem Fall des Artikels 12 Absatz 3 eine Bezeichnung nach dieser Verordnung eintragen lassen, so richtet sie einen Eintragungsantrag an die Behörden des Drittlands, in dem sich das geografische Gebiet befindet. Der Antrag umfasst für jede Bezeichnung eine Spezifikation gemäß Artikel 4.

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird oder auf eine traditionelle Bezeichnung, die an dieses geografische Gebiet, das in einem Mitgliedstaat liegt, gekoppelt ist, so konsultiert das mit dem Antrag befasste Drittland den betreffenden Mitgliedstaat vor der Übermittlung des Eintragungsantrags.

Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten nach den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

(2) Ist das Drittland im Sinne des Absatzes 1 der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so übermittelt es den Eintragungsantrag der Kommission zusammen mit

a)
einer Beschreibung des Rechtsrahmens und der Benutzung, auf deren Grundlage die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in dem Land geschützt bzw. üblich geworden ist,
b)
einer Erklärung, dass die Anforderungen des Artikels 10 in seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind, und
c)
die anderen Unterlagen, auf die es seine Bewertung gestützt hat.

(3) Der Antrag und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

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