Artikel 12b VO (EWG) 92/2081

(1) Die Kommission prüft innerhalb von sechs Monaten, ob der von einem Drittland übermittelte Eintragungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält. Die Kommission teilt dem betroffenen Land die Ergebnisse mit.

Gelangt die Kommission

a)
zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2. Vor der Veröffentlichung kann sie den in Artikel 15 genannten Ausschuss anhören;
b)
zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach Anhörung des Landes, das den Antrag übermittelt hat, nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren, die Veröffentlichung gemäß Buchstabe a) nicht vorzunehmen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen Einspruch gegen den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Antrag einlegen:

a)
Wird der Einspruch von einem Mitgliedstaat oder einem WTO-Mitgliedstaat erhoben, so findet Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 12d Anwendung.
b)
Wird der Einspruch von einem Drittland erhoben, das die Bedingungen für die Gleichwertigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllt, so wird die ausreichend begründete Einspruchserklärung an das Land, in dem die genannte natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, gerichtet, das diese Erklärung an die Kommission weiterleitet.

Die Einspruchserklärung und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

(3) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten. Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, das den Eintragungsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr im Gemeinschaftsgebiet eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so wird die Bezeichnung in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen und gemäß Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht.

(4) Wird bei der Kommission kein Einspruch eingelegt, so nimmt sie die Bezeichnung bzw. die Bezeichnungen in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 auf und veröffentlicht sie gemäß Artikel 6 Absatz 4.

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